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   VGH Bayern, 09.01.2017 - 10 ZB 16.1735   

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https://dejure.org/2017,748
VGH Bayern, 09.01.2017 - 10 ZB 16.1735 (https://dejure.org/2017,748)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.01.2017 - 10 ZB 16.1735 (https://dejure.org/2017,748)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Januar 2017 - 10 ZB 16.1735 (https://dejure.org/2017,748)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    PAG Art. 25 Nr. 1, Art. 26 Abs. 1, Art. 28 Abs. 3; LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 60 Abs. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3, § 124a Abs. 4 S. 4; BayVwZVG Art. 35; KG Art. 10 Abs. 1 Nr. 5
    Duldung der Wegnahme und Unterbringung von Hunden im Tierheim

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sicherstellung eines Hundes durch die Sicherheitsbehörde i.R.d. Vornahme durch die Polizei in eigener Zuständigkeit; "Umwidmen" einer Duldungsanordnung in eine sicherheitsbehördliche Sicherstellung; Duldung der Wegnahme und Unterbringung der Hunde im Tierheim

  • rewis.io

    Duldung der Wegnahme und Unterbringung von Hunden im Tierheim

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersagung; Gefahrenabwehr; Wiedereinsetzung; Sicherstellung; Hundehaltung; Duldungsanordnung; Umwidmung; Unterbringung; Tierheim; Verwahrverhältnis

  • rechtsportal.de

    Sicherstellung eines Hundes durch die Sicherheitsbehörde i.R.d. Vornahme durch die Polizei in eigener Zuständigkeit; "Umwidmen" einer Duldungsanordnung in eine sicherheitsbehördliche Sicherstellung; Duldung der Wegnahme und Unterbringung der Hunde im Tierheim

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 22.08.2016 - 10 ZB 16.804

    Zulassung der Berufung gegen Ausweisung abgelehnt

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2017 - 10 ZB 16.1735
    Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B. v. 22.8.2016 - 10 ZB 16.804 - juris Rn. 3 m.w.N).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2017 - 10 ZB 16.1735
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten, bestünden nämlich nur, wenn die Beklagte diesbezüglich einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 18.09.2017 - 10 B 17.50

    Anordnung zur Sicherstellung und Unterbringung von Hunden mit

    Bezüglich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der im Beschluss vom 9. Januar 2017 (10 ZB 16.1735) getroffenen Kostenentscheidung.

    Da die Polizei die Hunde des Klägers bereits am 14. Juli 2015 in eigener Zuständigkeit sichergestellt und sie dem Tierheim zur Verwahrung übergeben hatte (siehe hierzu: BayVGH, B.v. 9.1.2017 - 10 ZB 16.1735 - juris 13 ff.), sind die Duldungsanordnungen in Nrn. 4, 5 und 6 des Bescheids vom 14. August 2015 so zu verstehen, dass ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids die Beklagte als Sicherheitsbehörde tätig wird und in eigener Zuständigkeit die Herausgabe/Sicherstellung der Hunde und ihre Unterbringung im Tierheim anordnet.

    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist erfolglos geblieben (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2017 - 10 ZB 16.1735 - juris Rn. 4 ff.).

  • VG Karlsruhe, 21.04.2017 - 2 K 4554/15

    Erhebung von Verwaltungsgebühren für das Verbringen eines umherstreunenden Hundes

    Ferner sind auch die von den Polizeivollzugsbeamten jeweils ergriffenen konkreten Maßnahmen, nämlich das Verbringen des Hundes in das örtliche Tierheim, rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. HessVGH, Urt. v. 22.11.1994 - 11 UE 1924/93 -, DVBl 1995, 370; VG München, Urt. v. 23.04.2014 - M 7 K 13.2792 -, juris; siehe hierzu auch BayVGH, Beschl. v. 09.01.2017 - 10 ZB 16.1735 -, juris).

    Ob das polizeiliche Einschreiten auch die Voraussetzungen einer Sicherstellung nach § 32 PolG erfüllt (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 09.01.2017 - 10 ZB 16.1735 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.12.2012 - OVG 5 S 22.12 -, OVGE BE 33, 282 = juris; VG München, Urt. v. 23.04.2014 - M 7 K 13.2792 -, juris; VG Mainz, Urt. v. 19.11.2009 - 1 K 354/09.MZ -, LKRZ 2010, 15 = juris), für die die Polizeivollzugsbeamten nach § 60 Abs. 3 PolG gleichfalls zuständig gewesen wären, kann danach unerörtert bleiben.

  • VGH Bayern, 13.03.2017 - 10 ZB 17.226

    Zulässige Ausweisung eines assoziationsberechtigten Ausländers aufgrund

    Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, warum die Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 9.1.2017 - 10 ZB 16.1735 - juris Rn. 20).
  • VGH Bayern, 14.05.2019 - 10 CS 19.230

    Untersagung der Hundehaltung

    Vielmehr hat das Verwaltungsgericht nach summarischer Prüfung zu Recht festgestellt, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG (ebenfalls) befugt ist, im zeitlichen Anschluss an die bereits im Wege einer Tatmaßnahme (s. Art. 7 Abs. 3 LStVG) erfolgte Sicherstellung und Unterbringung (Verwahrung) im Tierheim Nürnberg-Fürth bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine förmliche Anordnung zur Fortdauer der Sicherstellung und Verwahrung zu treffen (zum Fall einer Duldungsanordnung bezüglich einer durch die Polizei in eigener Zuständigkeit erfolgten Wegnahme und Unterbringung eines Hundes im Tierheim vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2017 - 10 ZB 16.1735 - juris).
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